
Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Entwurf für ein Zweites Kassengesetz beschlossen. Er bringt zwei Änderungen, die viele kleine Betriebe betreffen: eine Pflicht zur elektronischen Kasse ab 100.000 € Jahresumsatz und das Ende des Papierbons. Beides soll ab dem 1. Januar 2028 gelten. Dieser Artikel fasst zusammen, was feststeht, was noch offen ist und was Sie bis dahin tun können.
Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und im Verfahren kann sich noch etwas ändern. Alle Angaben geben den Stand vom Oktober 2026 wieder und beruhen auf der Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums.
Das Wichtigste in Kürze
- Kassenpflicht: Betriebe mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz sollen ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse einsetzen müssen.
- Ausnahme: Wer im Jahr weniger als 12.000 € bar einnimmt, bleibt von der Pflicht ausgenommen.
- Weitere Ausnahmen kann das Finanzministerium per Verordnung regeln. Genannt werden Vertrauenskassen, die Direktvermarktung in der Landwirtschaft sowie Wochen- und Jahrmärkte.
- Papierbon: Die Pflicht, jedem Kunden einen Bon auszudrucken, soll 2028 entfallen. Stattdessen wird ein elektronischer Beleg bereitgestellt.
- Sanktionen: Wer trotz Pflicht keine Kasse mit Sicherheitseinrichtung nutzt oder keinen Beleg bereitstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Was heute gilt
Bisher gibt es in Deutschland keine Pflicht, eine elektronische Kasse zu benutzen. Jeder Betrieb darf eine offene Ladenkasse führen, also eine Geldkassette oder Schublade ohne technische Aufzeichnung. Nach Angaben des Ministeriums gibt es noch mehr als hunderttausend solcher Kassen.
Wer eine offene Ladenkasse führt, ermittelt die Tageseinnahme mit einem täglichen Kassenbericht aus dem gezählten Bestand. Wer dagegen schon eine elektronische Kasse nutzt, muss seit Jahren die Vorgaben des § 146a der Abgabenordnung erfüllen: zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Beleg für jeden Vorgang und Meldung der Kasse an das Finanzamt.
Was sich ab 2028 ändern soll
Elektronische Kasse wird Pflicht
Die Pflicht soll für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € im Jahr gelten. Maßgeblich ist nach der Darstellung des Ministeriums der gesamte Umsatz des Unternehmens, nicht nur der Barumsatz. Die Kasse muss den Anforderungen des § 146a AO entsprechen, also mit einer TSE arbeiten und die Daten im Format der Finanzverwaltung aufzeichnen.
Das Ministerium begründet die Pflicht mit dem Risiko, dass Bareinnahmen bei offenen Ladenkassen nicht vollständig erfasst werden. Eine elektronische Kasse mit TSE macht nachträgliche Änderungen sichtbar.
Ausnahme für Betriebe mit wenig Bargeld
Von der Kassenpflicht ausgenommen sind Betriebe, deren Barumsätze im Jahr unter 12.000 € liegen. Ein Dienstleister mit 150.000 € Umsatz, der fast nur Überweisungen erhält und gelegentlich eine Rechnung bar kassiert, braucht danach keine Registrierkasse.
Weitere Ausnahmen per Verordnung
Der Entwurf erlaubt dem Finanzministerium, weitere Befreiungen in einer Verordnung zu regeln. Als mögliche Fälle nennt das Ministerium:
- Vertrauenskassen, zum Beispiel am Blumenfeld zum Selbstpflücken
- die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe
- Wochen- und Jahrmärkte
Wie diese Ausnahmen im Einzelnen aussehen, steht erst fest, wenn die Verordnung vorliegt.
Elektronischer Beleg statt Papierbon
Seit 2020 muss für jeden Vorgang an einer elektronischen Kasse ein Beleg ausgegeben werden. Diese Pflicht soll ab 2028 durch eine Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Belegs ersetzt werden. Der Kunde muss den Beleg nicht annehmen.
Neue Sanktionen
- Ordnungswidrigkeit, wenn ein Betrieb trotz Kassenpflicht kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE verwendet
- Ordnungswidrigkeit, wenn kein Beleg bereitgestellt wird
- neuer Straftatbestand für den Einsatz und den Vertrieb von Manipulationssoftware für Kassen
- Mitteilungspflicht an das Finanzamt, wenn die TSE gewechselt wird
Was der Entwurf außerdem enthält
- Mietwagen müssen wie Taxis mit einem Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle ausgestattet werden.
- Rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse müssen nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden.
Bin ich betroffen?
| Ihre Situation | Kassenpflicht nach dem Entwurf |
|---|---|
| Jahresumsatz bis 100.000 € | nein |
| Jahresumsatz über 100.000 €, Barumsätze unter 12.000 € im Jahr | nein |
| Jahresumsatz über 100.000 €, Barumsätze ab 12.000 € im Jahr | ja, ab 1. Januar 2028 |
| Marktstand, Hofladen, Vertrauenskasse | offen, hängt von der geplanten Verordnung ab |
| Sie nutzen bereits eine Kasse mit TSE | Sie erfüllen die Pflicht schon. Neu ist der elektronische Beleg. |
Kleinunternehmer nach § 19 UStG liegen mit ihrem Umsatz in aller Regel unter 100.000 € und wären von der Kassenpflicht nicht erfasst.
Was Sie jetzt tun können
- Zahlen prüfen. Wie hoch ist Ihr Jahresumsatz, und wie viel davon nehmen Sie bar ein? Liegen Sie in der Nähe der Grenzen, behalten Sie beide Werte im Blick.
- Nichts überstürzen. Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, besteht keine Pflicht zur Anschaffung. Wer ohnehin eine neue Kasse plant, achtet auf eine zertifizierte TSE.
- Die offene Ladenkasse sauber führen. Bis 2028 und für Betriebe unterhalb der Grenzen bleibt der tägliche Kassenbericht der Maßstab. Eine Vorlage mit Zählprotokoll finden Sie bei der Kassenbuch-Vorlage.
- Verfahren beobachten. Die Einzelheiten können sich im Bundestag und im Bundesrat noch ändern. Das gilt besonders für die Ausnahmen.
Wie Kassenbuch und Kassenbericht geführt werden, erklärt der Ratgeber Kassenbuch führen.
Häufige Fragen
Ist die Registrierkassenpflicht schon beschlossen?
Nein. Beschlossen hat bisher nur das Bundeskabinett, und zwar den Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Zählt für die Grenze von 100.000 € nur der Barumsatz?
Nein. Das Ministerium spricht vom Gesamtumsatz. Der Barumsatz spielt nur für die Ausnahme eine Rolle: Wer weniger als 12.000 € im Jahr bar einnimmt, ist von der Pflicht befreit.
Darf ich meine offene Ladenkasse behalten?
Bis Ende 2027 ja. Danach nach dem Entwurf nur, wenn Ihr Umsatz höchstens 100.000 € beträgt, Ihre Barumsätze unter 12.000 € im Jahr liegen oder eine Ausnahme aus der geplanten Verordnung greift.
Muss ich ab 2028 keinen Bon mehr drucken?
Nach dem Entwurf entfällt die Pflicht zum Papierbon. An ihre Stelle tritt die Pflicht, einen elektronischen Beleg bereitzustellen.
Gilt die Pflicht auch für Kartenzahlungen?
Die Kassenpflicht knüpft an den Umsatz des Unternehmens und an die Höhe der Barumsätze an. Betriebe, die fast ausschließlich unbar kassieren, fallen unter die Ausnahme für Barumsätze unter 12.000 €.
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Stand: 1. Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.