Eingangsrechnungen scannen, prüfen und buchen: der Ablauf in 6 Schritten

Eine Eingangsrechnung durchläuft immer dieselben Stationen: ankommen, erfassen, prüfen, kontieren, zahlen, ablegen. Wer den Ablauf einmal festlegt, verliert keine Rechnung mehr und hat die Vorsteuer am Stichtag beisammen.

Stand:

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    Eingang bündeln

    Ein Postfach und ein Fach für Papier. Alles, was ankommt, landet an einer Stelle.

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    Erfassen

    Papier scannen oder fotografieren, PDFs und E-Rechnungen als Datei sichern.

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    Prüfen

    Stimmen Leistung, Betrag und Pflichtangaben? Sonst berichtigte Rechnung anfordern.

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    Kontieren

    Konto und Steuerschlüssel zuordnen oder dem Steuerbüro einen Vorschlag mitgeben.

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    Zahlen

    Fälligkeit und Skonto im Blick behalten, Zahlung dem Beleg zuordnen.

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    Ablegen

    Originaldatei unverändert aufbewahren, 8 Jahre lang.

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1. Eingang: ein Weg für alle Rechnungen

Rechnungen kommen per Post, per E-Mail, über Kundenportale und als E-Rechnung. Verloren gehen sie meist dort, wo mehrere Personen und Postfächer beteiligt sind. Zwei Regeln helfen:

  • Eine E-Mail-Adresse für Rechnungen, zum Beispiel rechnung@ihre-firma.de, die Sie Lieferanten nennen.
  • Ein fester Termin, an dem Papierpost und Portale durchgesehen werden. Einmal pro Woche reicht bei den meisten kleinen Betrieben.

2. Erfassen: scannen, fotografieren oder Datei sichern

Papierrechnungen scannen oder fotografieren Sie. Das Fotografieren mit dem Smartphone ist ausdrücklich zulässig. PDF-Rechnungen speichern Sie als Datei, E-Rechnungen im Original. Welche Belegart wie behandelt wird, zeigt die Übersicht unter Belege digitalisieren.

Beim Scannen mit RechnungScanner.de werden Lieferant, Rechnungsnummer, Datum, Netto, Umsatzsteuer und Brutto ausgelesen. Sie sehen die Werte neben dem Beleg und korrigieren, was nicht stimmt.

3. Prüfen: Pflichtangaben für den Vorsteuerabzug

Die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung dürfen Sie nur abziehen, wenn die Rechnung die Pflichtangaben enthält (§ 14 Abs. 4 UStG). Diese Punkte prüfen Sie bei jeder Rechnung über 250 €:

AngabeWorauf es ankommt
Name und Anschriftdes Lieferanten und Ihres Unternehmens, vollständig
Steuernummer oder USt-IdNr.des Lieferanten
RechnungsdatumTag der Ausstellung
Rechnungsnummerfortlaufend und einmalig
LeistungMenge und Art der Ware oder Umfang und Art der Dienstleistung
LeistungszeitpunktTag oder Monat der Lieferung oder Leistung
EntgeltNettobetrag, nach Steuersätzen getrennt
Steuersatz und Steuerbetragoder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto genügen weniger Angaben: Name und Anschrift des Lieferanten, Datum, Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz (§ 33 UStDV). Fehlt etwas, bitten Sie den Aussteller um eine berichtigte Rechnung.

Daneben gehört zur Prüfung die sachliche Seite: Wurde die Leistung bestellt und geliefert, stimmen Menge und Preis?

4. Kontieren: Konto und Steuerschlüssel

Beim Kontieren wird festgelegt, auf welches Konto die Ausgabe gebucht wird. Die Nummern hängen vom Kontenrahmen ab. Dieselbe Ausgabe hat im SKR03 und im SKR04 unterschiedliche Konten:

AusgabeSKR03SKR04
Miete42106310
Telefon49206805
Bürobedarf49306815
Werbekosten46006600
Bewirtungskosten46506640
Rechts- und Beratungskosten49506825

Fragen Sie Ihr Steuerbüro, welchen Kontenrahmen es für Sie führt. Sie müssen nicht selbst kontieren: Vollständige Belege und saubere Daten genügen, die Entscheidung über die Buchung trifft die Kanzlei. RechnungScanner.de schlägt ein Konto vor, das Sie vor dem Export ändern können.

5. Zahlen: Fälligkeit und Skonto

Notieren Sie beim Erfassen das Fälligkeitsdatum. Wer Skonto nutzen will, zahlt innerhalb der Skontofrist. Ein eigenes Geschäftskonto macht den Abgleich einfach: Zu jeder Abbuchung gehört ein Beleg, und zu jedem Beleg eine Zahlung.

6. Ablegen: 8 Jahre, im Original

Eingangsrechnungen sind Buchungsbelege und werden 8 Jahre aufbewahrt. Die Datei bleibt so, wie sie angekommen oder aufgenommen wurde. Das Fristende für jedes Jahr zeigt der Aufbewahrungsfristen-Rechner, die Regeln für die Ablage der Ratgeber Belege GoBD-konform aufbewahren.

Sonderfall E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können. Eine XRechnung ist eine reine XML-Datei, ein ZUGFeRD-Dokument ein PDF mit eingebetteter XML. Beide werden nicht gescannt, sondern im Original aufbewahrt. Mit dem E-Rechnung-Viewer lesen und prüfen Sie den Inhalt.

Am Ende des Zeitraums: Vorsteuer summieren

Wer regelbesteuert ist, zieht die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen als Vorsteuer ab. Sind die Rechnungen laufend erfasst, ist die Summe am Stichtag fertig. Die Zahllast rechnet der Umsatzsteuervoranmeldung-Rechner aus.

Häufige Fragen

Muss ich Eingangsrechnungen ausdrucken?

Nein. Eine Rechnung, die als PDF oder E-Rechnung ankommt, wird als Datei aufbewahrt. Der Ausdruck ersetzt die Datei nicht. Papier brauchen Sie nur für Rechnungen, die auf Papier kommen, und auch die dürfen Sie scannen.

Darf ich Eingangsrechnungen auf Papier nach dem Scannen vernichten?

In der Regel ja, wenn der Scan vollständig und lesbar ist, unverändert aufbewahrt wird und Ihr Verfahren beschrieben ist. Klären Sie das Vorgehen einmal mit Ihrer Steuerberatung.

Wie schnell müssen Eingangsrechnungen erfasst werden?

Zeitnah. Die GoBD nennen als Orientierung für unbare Vorgänge eine Erfassung innerhalb von zehn Tagen. Erfasst heißt: Der Beleg ist gesichert und geordnet abgelegt, sodass er nicht verloren geht.

Was tue ich, wenn auf einer Eingangsrechnung Angaben fehlen?

Fordern Sie beim Aussteller eine berichtigte Rechnung an. Ändern Sie die Rechnung nicht selbst. Ohne ordnungsgemäße Rechnung können Sie die Vorsteuer nicht abziehen.

Wie lange muss ich Eingangsrechnungen aufbewahren?

8 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung aus 2026 bewahren Sie bis zum 31.12.2034 auf.

Muss ich E-Rechnungen scannen?

Nein. Eine E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD enthält die Daten schon in strukturierter Form. Sie wird im Original aufbewahrt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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