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Vorsteuerabzug optimieren: So holen Sie als Kleinunternehmer das Maximum raus

RechnungScanner.de Team
11 min read
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Vorsteuerabzug optimieren für Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer nach §19 UStG sind Sie von der Umsatzsteuer befreit – das bedeutet, Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen ausweisen und können auch keine Vorsteuer abziehen. Diese Regelung ist für viele Selbstständige und Freelancer zunächst praktisch, da sie die Buchhaltung vereinfacht. Doch in bestimmten Situationen kann es finanziell deutlich vorteilhafter sein, auf die Regelbesteuerung zu wechseln und von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zu profitieren.

Die Entscheidung für oder gegen den Vorsteuerabzug ist nicht immer einfach. Sie hängt von vielen Faktoren ab: Ihrem Umsatz, den Höhe Ihrer geschäftlichen Ausgaben, der Art Ihrer Tätigkeit und Ihren zukünftigen Plänen. In diesem umfassenden Leitfaden erklären wir Ihnen, wie der Vorsteuerabzug funktioniert, wann er sich lohnt und wie Sie ihn optimal nutzen können – auch wenn Sie aktuell noch als Kleinunternehmer tätig sind.

Was ist der Vorsteuerabzug überhaupt?

Bevor wir in die Details einsteigen, sollten wir zunächst klären, was der Vorsteuerabzug genau bedeutet. Wenn Sie als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen einkaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer – aktuell 19 Prozent im Normalfall oder 7 Prozent für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Diese gezahlte Umsatzsteuer wird als "Vorsteuer" bezeichnet.

Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, können diese gezahlte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die sie selbst auf ihre Rechnungen erheben. Konkret bedeutet das: Wenn Sie eine Rechnung über 1.190 Euro (inklusive 190 Euro Umsatzsteuer) erhalten, können Sie diese 190 Euro als Vorsteuer geltend machen. In Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung ziehen Sie diese 190 Euro von der Umsatzsteuer ab, die Sie selbst eingenommen haben.

Als Kleinunternehmer nach §19 UStG sind Sie von dieser Regelung ausgenommen. Sie zahlen zwar weiterhin Umsatzsteuer auf Ihre Einkäufe, können diese aber nicht abziehen. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer auf Ihre Geschäftsausgaben ist ein echter Kostenfaktor, der Ihre Gewinnmarge reduziert.

Wann lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?

Die Frage, ob sich ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf Ihre individuelle Situation an. Grundsätzlich gilt: Je höher Ihre geschäftlichen Ausgaben im Verhältnis zu Ihrem Umsatz sind, desto interessanter wird der Vorsteuerabzug.

Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht das: Angenommen, Sie haben im Jahr 50.000 Euro Umsatz und 30.000 Euro geschäftliche Ausgaben. Als Kleinunternehmer zahlen Sie auf diese 30.000 Euro Umsatzsteuer – bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 19 Prozent sind das 5.700 Euro, die Sie nicht abziehen können. Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln, können Sie diese 5.700 Euro als Vorsteuer geltend machen. Allerdings müssen Sie dann auch auf Ihre 50.000 Euro Umsatzsteuer erheben, also 9.500 Euro an das Finanzamt abführen. Netto sparen Sie in diesem Beispiel 3.800 Euro (9.500 Euro abzüglich 5.700 Euro Vorsteuer).

Wichtig ist jedoch: Diese Rechnung funktioniert nur, wenn Ihre Kunden die Umsatzsteuer tragen können oder müssen. Wenn Sie an Privatkunden verkaufen, die die Umsatzsteuer nicht abziehen können, werden Ihre Preise durch die Umsatzsteuer um 19 Prozent teurer – was Sie möglicherweise weniger wettbewerbsfähig macht.

Die Option zur Regelbesteuerung nutzen

Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, freiwillig auf die Regelbesteuerung zu wechseln. Diese Option können Sie einmal jährlich zum Jahresende ausüben, und sie gilt dann für mindestens fünf Jahre. Das bedeutet: Wenn Sie sich für den Wechsel entscheiden, müssen Sie für fünf Jahre bei der Regelbesteuerung bleiben. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist in dieser Zeit nicht möglich.

Die Option zur Regelbesteuerung müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Der Antrag muss bis spätestens zum 10. Januar des Jahres gestellt werden, in dem die Regelbesteuerung gelten soll. Wichtig ist, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen – verspätete Anträge werden in der Regel nicht mehr berücksichtigt.

Bevor Sie den Wechsel vollziehen, sollten Sie eine sorgfältige Kalkulation durchführen. Berücksichtigen Sie dabei nicht nur die aktuellen Zahlen, sondern auch Ihre zukünftigen Pläne. Wenn Sie beispielsweise planen, größere Investitionen zu tätigen – etwa ein neues Büro einzurichten oder teure Software zu kaufen – kann der Vorsteuerabzug besonders interessant sein.

Welche Rechnungen benötigen Sie für den Vorsteuerabzug?

Um Vorsteuer abziehen zu können, benötigen Sie vollständige und ordnungsgemäße Rechnungen. Die Anforderungen an Rechnungen für den Vorsteuerabzug sind im Umsatzsteuergesetz genau definiert. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

Pflichtangaben auf Rechnungen für den Vorsteuerabzug:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Rechnungsnummer (fortlaufend, eindeutig)
  • Rechnungsdatum (nicht Zahlungsdatum)
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer des Rechnungsstellers
  • Art und Umfang der gelieferten Leistung oder Ware
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Nettobetrag
  • Steuersatz (19 Prozent, 7 Prozent oder 0 Prozent)
  • Steuerbetrag
  • Gesamtbetrag (Bruttobetrag)

Fehlt auch nur eine dieser Angaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro – auch hier müssen alle Pflichtangaben vorhanden sein, wenn Sie Vorsteuer abziehen möchten.

Besonders wichtig ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer (USt-IdNr.). Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln, müssen Sie sich eine solche Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Diese Nummer benötigen Sie nicht nur für den Vorsteuerabzug, sondern auch, wenn Sie Rechnungen an andere Unternehmen stellen, die ebenfalls Vorsteuer abziehen möchten.

Besonderheiten bei gemischt genutzten Ausgaben

Ein häufiges Problem im Alltag von Kleinunternehmern sind Ausgaben, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden. Das klassische Beispiel ist das Auto: Wenn Sie ein Fahrzeug sowohl für geschäftliche Fahrten als auch für private Zwecke nutzen, stellt sich die Frage, wie Sie die Vorsteuer korrekt abziehen können.

Grundsätzlich können Sie nur den geschäftlichen Anteil der Vorsteuer abziehen. Das bedeutet: Wenn Sie ein Auto zu 60 Prozent geschäftlich und zu 40 Prozent privat nutzen, können Sie auch nur 60 Prozent der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Für die Aufteilung gibt es verschiedene Methoden. Die einfachste ist die Kilometeraufzeichnung: Sie dokumentieren alle geschäftlichen Fahrten und teilen die Gesamtkilometer durch die geschäftlichen Kilometer. Diese Methode ist besonders bei Fahrzeugen praktikabel, die hauptsächlich privat genutzt werden.

Alternativ können Sie auch eine Pauschale verwenden: Bei gemischt genutzten Fahrzeugen können Sie pauschal 1 Prozent des Listenpreises monatlich als geschäftliche Nutzung ansetzen, ohne Nachweis. Allerdings ist diese Methode nur dann zulässig, wenn Sie keine detaillierte Aufzeichnung führen.

Bei anderen gemischt genutzten Ausgaben – etwa einem Homeoffice, das auch privat genutzt wird – müssen Sie den geschäftlichen Anteil ebenfalls genau dokumentieren. Hier hilft es, die Nutzungszeiten oder -flächen zu erfassen und entsprechend aufzuteilen.

Besondere Regelungen bei Bewirtungskosten und Reisekosten

Bei bestimmten Ausgaben gelten besondere Regeln für den Vorsteuerabzug. Das betrifft insbesondere Bewirtungskosten und Reisekosten.

Bewirtungskosten können grundsätzlich nur zu 50 Prozent als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug: Wenn Sie ein Geschäftsessen für 119 Euro (inklusive 19 Euro Umsatzsteuer) bezahlen, können Sie nur 50 Prozent der Vorsteuer, also 9,50 Euro, abziehen. Diese Regelung soll verhindern, dass private Bewirtungskosten als geschäftliche Ausgaben deklariert werden.

Reisekosten sind dagegen vollständig abzugsfähig, wenn sie ausschließlich geschäftlichen Zwecken dienen. Das betrifft Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Wichtig ist, dass Sie die geschäftliche Veranlassung nachweisen können – etwa durch Reisekostenabrechnungen oder Belege, die den geschäftlichen Zweck dokumentieren.

Die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen

Rechnungen, die Sie für den Vorsteuerabzug verwenden, müssen Sie zehn Jahre lang aufbewahren. Diese Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist. Eine Rechnung vom März 2025 muss also bis Ende 2035 aufbewahrt werden.

Diese lange Aufbewahrungsfrist ist wichtig, weil das Finanzamt bei einer Steuerprüfung auch noch Jahre später prüfen kann, ob Ihre Vorsteuerabzüge korrekt waren. Fehlende oder unvollständige Rechnungen können dazu führen, dass bereits gewährte Vorsteuerabzüge zurückgefordert werden – inklusive Zinsen und möglicherweise Strafen.

Die Aufbewahrung muss GoBD-konform erfolgen. Das bedeutet, dass digitale Rechnungen in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden müssen und nicht verändert werden dürfen. Ein einfaches Abheften im Ordner reicht nicht aus – Sie benötigen ein System, das die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet.

Vorsteuerabzug in der Praxis: DATEV und Steuerberater

Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln, wird die Buchhaltung etwas komplexer. Sie müssen nicht nur Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen, sondern auch die Umsatzsteuer korrekt ausweisen und die Vorsteuer dokumentieren.

Die meisten Steuerberater arbeiten mit DATEV, und auch für Sie als Unternehmer gibt es DATEV-Lösungen, die den Vorsteuerabzug vereinfachen. In DATEV können Sie Rechnungen erfassen, und die Software berechnet automatisch die Vorsteuer und zeigt Ihnen an, welcher Betrag abzugsfähig ist.

Wichtig ist, dass Sie alle Rechnungen vollständig erfassen. Fehlt auch nur eine Rechnung, können Sie die darauf entfallende Vorsteuer nicht abziehen. Hier zeigt sich der Vorteil einer systematischen Belegerfassung: Wenn Sie von Anfang an alle Rechnungen digital erfassen und archivieren, haben Sie später keine Probleme, die Vorsteuer korrekt zu dokumentieren.

Tools wie RechnungScanner.de können Ihnen dabei helfen, Rechnungen automatisch zu erfassen und die relevanten Daten für den Vorsteuerabzug zu extrahieren. Die Software erkennt automatisch Nettobetrag, Steuerbetrag und Steuersatz und kann diese Daten direkt in DATEV-kompatible Formate exportieren.

Häufige Fehler beim Vorsteuerabzug vermeiden

Beim Vorsteuerabzug gibt es einige typische Fehler, die Sie vermeiden sollten. Der häufigste Fehler ist, dass Rechnungen unvollständig sind. Fehlt auch nur eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Prüfen Sie daher jede Rechnung sorgfältig, bevor Sie sie für den Vorsteuerabzug verwenden.

Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass der geschäftliche Anteil bei gemischt genutzten Ausgaben nicht korrekt ermittelt wird. Wenn Sie beispielsweise ein Auto zu 80 Prozent geschäftlich nutzen, aber nur 50 Prozent der Vorsteuer abziehen, verschenken Sie Geld. Umgekehrt kann eine zu hohe geschäftliche Nutzung bei einer Steuerprüfung Probleme verursachen.

Auch die Fristen werden oft übersehen. Der Vorsteuerabzug muss in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden, die spätestens am 10. Tag des Folgemonats beim Finanzamt eingehen muss. Wenn Sie die Vorsteuer zu spät geltend machen, kann sie verfallen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Rechnungen von Privatpersonen können Sie nicht für den Vorsteuerabzug verwenden. Nur Rechnungen von Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, enthalten Vorsteuer, die Sie abziehen können. Wenn Sie beispielsweise eine Dienstleistung von einem Freelancer erhalten, der als Kleinunternehmer tätig ist, können Sie keine Vorsteuer abziehen.

Wann sollten Sie als Kleinunternehmer bleiben?

Nicht immer ist der Wechsel zur Regelbesteuerung sinnvoll. Als Kleinunternehmer sollten Sie bleiben, wenn:

  • Ihre geschäftlichen Ausgaben gering sind im Verhältnis zum Umsatz. Wenn Sie hauptsächlich mit Ihrer Arbeitszeit Geld verdienen und wenig Material oder Dienstleistungen einkaufen, bringt der Vorsteuerabzug wenig.

  • Sie hauptsächlich an Privatkunden verkaufen, die die Umsatzsteuer nicht abziehen können. In diesem Fall würden Ihre Preise durch die Umsatzsteuer um 19 Prozent steigen, was Sie weniger wettbewerbsfähig macht.

  • Ihre Buchhaltung bereits jetzt komplex genug ist und Sie keine zusätzliche Belastung durch die Umsatzsteuervoranmeldung möchten.

  • Ihr Umsatz nahe an der Grenze von 22.000 Euro liegt und Sie flexibel bleiben möchten, ohne die Fünfjahresbindung der Regelbesteuerung einzugehen.

Die Kleinunternehmerregelung hat durchaus ihre Berechtigung und ist für viele Selbstständige die richtige Wahl. Die Entscheidung sollte jedoch bewusst getroffen werden, basierend auf einer sorgfältigen Kalkulation Ihrer individuellen Situation.

Praktische Tipps für den optimalen Vorsteuerabzug

Wenn Sie sich für den Wechsel zur Regelbesteuerung entscheiden, gibt es einige praktische Tipps, die Ihnen helfen, den Vorsteuerabzug optimal zu nutzen:

1. Erfassen Sie alle Rechnungen sofort

Legen Sie sich eine Routine an, alle eingehenden Rechnungen sofort zu erfassen. Je länger Sie warten, desto höher ist die Gefahr, dass Rechnungen verloren gehen oder vergessen werden. Nutzen Sie Tools wie RechnungScanner.de, um Rechnungen automatisch zu digitalisieren und zu erfassen.

2. Prüfen Sie jede Rechnung auf Vollständigkeit

Bevor Sie eine Rechnung für den Vorsteuerabzug verwenden, prüfen Sie, ob alle Pflichtangaben vorhanden sind. Fehlt etwas, kontaktieren Sie den Rechnungssteller sofort und bitten Sie um eine korrigierte Rechnung.

3. Dokumentieren Sie gemischt genutzte Ausgaben

Führen Sie bei gemischt genutzten Ausgaben eine detaillierte Aufzeichnung. Bei Fahrzeugen hilft ein Fahrtenbuch, bei Homeoffice eine Nutzungsaufzeichnung. Je genauer die Dokumentation, desto weniger Probleme gibt es bei einer Steuerprüfung.

4. Nutzen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung optimal

Die Umsatzsteuervoranmeldung müssen Sie monatlich oder vierteljährlich abgeben. Nutzen Sie diese regelmäßige Abgabe, um den Vorsteuerabzug kontinuierlich zu optimieren. Je früher Sie Vorsteuer geltend machen, desto früher erhalten Sie die Erstattung.

5. Arbeiten Sie eng mit Ihrem Steuerberater zusammen

Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, den Vorsteuerabzug optimal zu nutzen und Fehler zu vermeiden. Besprechen Sie mit ihm regelmäßig Ihre Situation und lassen Sie sich beraten, ob sich der Wechsel zur Regelbesteuerung lohnt.

Fazit: Vorsteuerabzug als strategisches Instrument nutzen

Der Vorsteuerabzug ist nicht nur eine technische Frage der Buchhaltung, sondern kann ein wichtiges strategisches Instrument sein, um Ihre Steuerlast zu optimieren. Als Kleinunternehmer sollten Sie regelmäßig prüfen, ob sich ein Wechsel zur Regelbesteuerung für Sie lohnt.

Die Entscheidung hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Eine sorgfältige Kalkulation unter Berücksichtigung Ihrer aktuellen und zukünftigen Situation ist unerlässlich. Wenn Sie sich für den Wechsel entscheiden, ist eine systematische und vollständige Belegerfassung der Schlüssel zum Erfolg.

Mit den richtigen Tools und einer guten Organisation können Sie den Vorsteuerabzug optimal nutzen und so Ihre Steuerlast reduzieren. Die Investition in eine gute Buchhaltungssoftware oder in die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater zahlt sich hier schnell aus.


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